Dezember 2009 – Wer bezahlt, wenn der Arbeitnehmer einen Firmen-Schlüssel verliert?
Können Arbeitnehmer bei Ende des Arbeitsverhältnisses verpflichtet werden, für einen verlorenen Büro-Schlüssel mehrere hundert, ja tausend Franken zu bezahlen?
Das Obligationenrecht (OR) besagt, dass der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich ist, den er dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zufügt. Von dieser Regelung darf in einem Arbeitsvertrag nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Eine Vertragsformulierung wie "Bei Schlüsselverlust sind verschuldensunabhängig Fr. 10'000.- zu bezahlen" ist deshalb nichtig. Weil ein Schlüssel wohl selten absichtlich, das heisst mit Wissen und Willen verloren geht, ist zu prüfen, welcher Sorgfaltspflicht der Arbeitnehmer nachzukommen hat.
Schaden?
Es gibt Konstellationen, bei welchen auf das Auswechseln von Schlössern verzichtet werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Firmen-Schlüssel ohne Identifikation beim Segeln in den See fällt. Was aber, wenn der Schlüssel von Dritten gefunden werden kann? Hier kann sich das Auswechseln von Schlosszylindern rechtfertigen. Bei der Kostenverlegung sind zwei Punkte zu berücksichtigen: das Verschulden des Arbeitnehmers und die Schadenminderungspflicht des Arbeitgebers.
Verschulden
Die Haftung des Arbeitnehmers richtet sich nach der Schwere seines Verschuldens. Verliert der Arbeitnehmer den Schlüssel beispielsweise, weil er an seiner Tasche den Reissverschluss nicht schliesst, so hat er wegen leichtem Verschulden höchstens für einen kleinen Teil des Schadens aufzukommen. Sein Verschulden ist hingegen grösser, wenn er vom Arbeitgeber schon mehrmals aufgefordert werden musste, besser auf den Schlüssel acht zu geben.
Schadenminderungspflicht
Schlüssel gehen gelegentlich verloren, weshalb der Arbeitgeber mit einem solchen Verlust rechnen muss. Deshalb hat er vorausschauend dafür zu sorgen, dass nicht Schliess-Systeme von ganzen Bürokomplexen für mehrere zehntausend Franken ersetzt werden müssen.
Versicherung?
Die meisten Privathaftpflichtversicherungen decken Schäden wegen verlorenen Firmen-Schlüsseln nicht ab. Anders ist es bei Diebstahl-Versicherungen, welche für die mit dem Schlüsselverlust entstehenden Kosten aufkommen können.
Kurzantwort
Verliert ein Arbeitnehmer einen Firmen-Schlüssel, so hat er - abhängig von seinem Verschulden - für einen Teil des Schadens aufzukommen. Der Arbeitgeber hat den Schaden hingegen so gering wie möglich zu halten.