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Fe­bru­ar 2022 – Mein Mes­sie-Mie­ter hat sich aus dem Staub ge­macht – Was nun?

Februar 2022 – Mein Messie-Mieter hat sich aus dem Staub gemacht – Was nun?


Kürzlich habe ich das Mietverhältnis zu einem Mieter aufgelöst. Zum Termin für die Wohnungsübergabe ist er nie erschienen. Zwei Tage später lag ein einzelner Wohnungsschlüssel kommentarlos in meinem Briefkasten. Bei Betreten der Wohnung musste ich feststellen, dass der Mieter diese in einem messieartigen Zustand hinterlassen hat und seither untergetaucht ist. Was mache ich als Vermieter mit den zurückgelassenen Gegenständen?


Ausweisung und Aufbewahrungspflicht


Bei Auflösung eines Mietverhältnisses ist der Mieter dazu verpflichtet, die Wohnung in dem Zustand zurückzugeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt (Art. 267 Abs. 1 OR). Hinterlässt der Mieter die Wohnung in einem messieartigen Zustand, ist diese Pflicht offenkundig verletzt.


Wichtig ist zunächst, dass der Vermieter die zurückgelassenen Gegenstände nicht eigenmächtig entsorgt. Dadurch würde er das Eigentumsrecht des Mieters verletzen und riskieren, eine Busse und Schadenersatz zahlen zu müssen. Vielmehr muss er beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht ein sogenanntes Ausweisungsverfahren einleiten und die Hinterlassenschaften des Mieters vorerst aufbewahren. Sobald die zurückgebliebenen Gegenstände ordnungsgemäss gelagert sind, hat der Vermieter den Mieter aufzufordern, diese innert einer angemessenen Frist abzuholen. Lässt der Mieter diese Frist ungenutzt verstreichen, kann diesem der Verkauf oder die Entsorgung des Hausrats angedroht werden. Für diesen sogenannten Selbsthilfeverkauf bzw. diese Selbsthilfeentsorgung ist vorgängig eine Bewilligung beim zuständigen Gericht einzuholen. Hierbei ist zu beachten, dass der Erlös aus dem Verkauf des Mieter-Eigentums dem Mieter – und nicht etwa dem Vermieter – zusteht. Immerhin können allfällige noch offene Vermieterforderungen mit dem Erlös verrechnet werden.


Reinigungsarbeiten


Auch die Endreinigung der Wohnung hat der Vermieter zwangsläufig selbst zu organisieren. Er kann die Reinigungsarbeiten selbst vornehmen oder ein Reinigungsunternehmen damit beauftragen.


Und wer kommt finanziell für das Ganze auf?


Sämtliche Kosten, die dem Vermieter durch die Räumung, Lagerung und Reinigung der Wohnung entstanden sind, müssen von diesem vorgeschossen werden. Der Mieter ist allerdings verpflichtet, diese Kosten ersetzen. Der Vermieter hat ebenfalls einen Anspruch auf Ersazt des Schadens, der ihm beispielsweise dadurch entstanden ist, dass er das Mietobjekt nicht zeitgerecht an einen Nachmieter übergeben konnte. Hat sich der Mieter jedoch – wie im vorliegenden Fall –  abgesetzt und ist nicht mehr auffindbar, besteht ein sehr hohes Risiko, dass der Vermieter auf den Kosten sitzen bleibt.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Vermieter vor Verkauf oder Entsorgung des Mieter-Hausrats ein Ausweisungsverfahren einzuleiten und einen entsprechenden Gerichtsentscheid einzuholen hat.

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